_ musste sich aufgrund der ihm vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen zwei Operationen mit entsprechenden stationären Spitalaufenthalten von insgesamt neun Tagen unterziehen und stand in der Folge auch noch in zahnärztlicher Behandlung. Die Verletzungen führten bei B.______ ferner zu einer doch erheblichen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 44 Tagen und zu gewissen bis heute bleibenden Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens. Weiter ist davon auszugehen, dass B.______ bis heute auch psychisch unter dem Vorfall leidet und insbesondere sein Sicherheitsgefühl beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen vorne, E. III.G., E. III.I.9).