Wenngleich der Übergriff nur kurze Zeit dauerte und sich wie dargelegt nicht mehr erstellen lässt, wie heftig die Schläge ausfielen, so muss er doch als durchaus aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden und zeugt er von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie bzw. Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. B.______ musste sich aufgrund der ihm vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen zwei Operationen mit entsprechenden stationären Spitalaufenthalten von insgesamt neun Tagen unterziehen und stand in der Folge auch noch in zahnärztlicher Behandlung.