_ begangenen einfachen Körperverletzung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweimal unvermittelt mit seiner Faust gegen das Gesicht, mithin einem verletzungsanfälligen Körperteil, von B.______ schlug. Wenngleich der Übergriff nur kurze Zeit dauerte und sich wie dargelegt nicht mehr erstellen lässt, wie heftig die Schläge ausfielen, so muss er doch als durchaus aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden und zeugt er von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie bzw. Gewaltbereitschaft des Beschuldigten.