Es ist der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat massgebend (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.). | | | | B. Strafzumessung einfache Körperverletzung | | 1. a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der vom Beschuldigten gegenüber B.______ begangenen einfachen Körperverletzung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweimal unvermittelt mit seiner Faust gegen das Gesicht, mithin einem verletzungsanfälligen Körperteil, von B.