m.w.H.; vgl. zum Ganzen bspw. auch BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015 m.w.H.). | | b) Ausgangspunkt bei der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg bzw. die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und die Art der Tatbegehung. Weiter ist die Beziehung des Täters zur Tat, die subjektive Tatschwere, zu gewichten. Zu würdigen sind dabei insbesondere die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe. Es ist der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat massgebend (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff.