Auf den Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) infolge Alkoholisierung des Beschuldigten wird hinten (E. VI.B.2b) eingegangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). In Bezug auf die einfache vorsätzliche Körperverletzung eröffnet sich demzufolge im vorliegenden Fall ein ordentlicher Strafrahmen von einer Geldstrafe zu einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). | | 2. a) Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art.