Es ist daher im Folgenden zunächst die Strafe für die einfache vorsätzliche Körperverletzung festzusetzen und hernach für die Tätlichkeit eine separate Busse auszusprechen. | | c) Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB sind in casu nicht ersichtlich und eine Strafschärfung gemäss Art. 49 StGB kommt wie soeben dargelegt nicht in Frage. Auf den Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) infolge Alkoholisierung des Beschuldigten wird hinten (E. VI.B.2b) eingegangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5).