126 StGB werden mit Busse bestraft. Da für diese beiden in echter Konkurrenz (ungleichartige Realkonkurrenz, vgl. Ackermann, BSK-StGB I, Art. 49 N 76) stehenden Delikte somit ungleichartige Strafen angedroht sind, gelangt das in Art. 49 Abs. 1 StGB normierte Aspirationsprinzip nicht zur Anwendung, sondern müssen die Strafen nebeneinander ausgefällt, d.h. kumuliert werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2 und hierzu Hug, OFK-StGB, Art. 49 N 5 f.; Ackermann, BSK-StGB I, Art. 49 N 94). Es ist daher im Folgenden zunächst die Strafe für die einfache vorsätzliche Körperverletzung festzusetzen und hernach für die Tätlichkeit eine separate Busse auszusprechen.