Schritt die Strafe nach der Regel von Art. 47 StGB festzulegen (im Einzelnen: BGE 136 IV 55 E. 5.8; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 59, 72 ff.). | | b) Der Beschuldigte hat sich der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung und der Tätlichkeit strafbar gemacht. Für einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz als abstrakte Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB werden mit Busse bestraft.