VI. Strafzumessung | | | | A. Theoretischer Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung | | 1. a) Das Gericht hat in einem begründeten Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB). Zunächst ist ausgehend von dem vom Beschuldigten erfüllten Tatbestand der allgemeine Strafrahmen festzulegen. Dieser ergibt sich aus der abstrakten Strafandrohung für das begangene Delikt und erweitert sich bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 48 StGB nach unten (Strafmilderung) und bei Vorliegen von Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB nach oben (Strafschärfung). Innerhalb dieses so festgestellten Strafrahmens ist in einem zweiten