| | | | D. Fazit zum Schuldpunkt betreffend den „Vorfall 2“ | | Nach dem Gesagten ist die Berufung hinsichtlich des „Vorfalls 2“ gutzuheissen. Der Beschuldigte ist insbesondere aus Mangel an Beweisen von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen. | | | |