Aufgrund dieses Beweisergebnisses und nachdem der Beschuldigte jegliche Anwesenheit am Tatort zur angeklagten Tatzeit wie auch jegliche Tatbegehung bestreitet, hat ein Freispruch zu ergehen. Dies, weil – selbst wenn bspw. D.______ in einer formellen Befragung seine kurz nach dem Vorfall der Polizei gegenüber gemachten, weitgehend durchaus glaubhaften Angaben nochmals bestätigen würde – zumindest erhebliche Zweifel daran verbleiben, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat wie in der Anklageschrift beschrieben bzw. dass der Beschuldigte überhaupt beim vorgeworfenen Einbruchdiebstahlversuch mitwirkte. | | | | D. Fazit zum Schuldpunkt betreffend den „Vorfall 2“ | |