Solche Beweismittel wären aber erforderlich, um erstellen zu können, was sich am Tatort effektiv abspielte, mithin um gegebenenfalls dem Beschuldigten eine Tatbegehung nachweisen zu können. Wie bereits ausgeführt, könnten im Rahmen einer Beweisergänzung heute keine weiteren Beweise gewonnen werden. Insgesamt würde sich folglich am Beweisergebnis auch mit noch durchzuführender formeller Befragung von D.______ nichts ändern, womit in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist. | | 5. Aufgrund dieses Beweisergebnisses und nachdem der Beschuldigte jegliche Anwesenheit am Tatort zur angeklagten Tatzeit wie auch jegliche Tatbegehung bestreitet, hat ein Freispruch zu ergehen.