Entgegen der insofern verkürzten Beweiswürdigung der Vorinstanz (act. 42 E. IV.5.) wäre aber auch diesfalls nicht bewiesen, dass der Beschuldigte wirklich am Tatort war und vor allem, was er dort tatsächlich tat (z.B. lediglich passive Anwesenheit oder – wie die Vorinstanz annimmt – aktive deliktische Tätigkeit mit über den Kopf gezogenem Strumpf). Anderweitige Spuren als die DNA-Mischspur auf dem Damenstrumpf wurden an Tatort wie erwähnt nicht gefunden. Solche Beweismittel wären aber erforderlich, um erstellen zu können, was sich am Tatort effektiv abspielte, mithin um gegebenenfalls dem Beschuldigten eine Tatbegehung nachweisen zu können.