Ohnehin aber sind die Aussagen von D.______ allein sowie im Zusammenspiel mit den übrigen Beweismitteln nicht ausreichend für eine Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf den Vorfall „[...]“. Denn daneben fehlt wie ausgeführt der eindeutige Beweis, dass die auf dem Damenstrumpf entdeckte DNA-Mischspur wirklich der DNA des Beschuldigten und nicht bspw. jener eines nahen Verwandten entspricht. Angesichts des festgestellten DNA-Mischprofils, d.h. des Vorhandenseins von Spurenmaterial von mehr als einer Person, steht vielmehr u.a. auch die Möglichkeit im Raum, dass eine andere Person den Damenstrumpf benutzte oder am Tatort niederlegte.