___ offenbar nicht erhältlich. Selbst wenn D.______ in einer formellen Befragung als Auskunftsperson nunmehr genauere Angaben zum damaligen Geschehen machen könnte als unmittelbar „zu erster Stunde“, wären diese, da erst rund drei Jahre nach dem Vorfall erfolgt und weil D.______ als Geschädigter – auch wenn er im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend machte – ein gewisses eigenes Interesse an einer Verurteilung in dieser Sache hat und dieses durch Stellen eines Strafantrages bekräftigte (vgl. vorne, E. II.3.), mit Vorsicht zu würdigen. Ohnehin aber sind die Aussagen von D.___