zur Behebung des Mangels (Art. 343 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO), dass dessen im Polizeirapport vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/01-04) wiedergegebene Aussagen unverwertbar sind (vorne, E. V.B.3.), unterbleiben. Denn selbst wenn D.______ im Rahmen einer formellen Befragung seine in diesem Polizeirapport sinngemäss enthaltenen Aussagen bestätigen würde, könnte alleine gestützt darauf keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen: D.______ sagte nämlich anlässlich der informellen Befragung durch die Kantonspolizei Schwyz am Tatabend sinngemäss offenbar lediglich Folgendes aus (act. 1/XVII/03):