Beschädigungen (Glas des Bewegungsmelders, Lampe im Eingangsbereich, vgl. den unverwertbaren Polizeirapport, act. 1/XVII/02 f.) zu machen, nicht aber eigene Beobachtungen dazu zu schildern, wer als Täter in Frage kommt und auf welche Weise die Täterschaft beim Versuch des Einbruchdiebstahls konkret vorging. Für eine Verurteilung des Beschuldigten entscheidende Sachverhaltselemente verblieben also auch nach einer Zeugenbefragung dieser beiden Polizeibeamten unbewiesen. | | d) Schliesslich kann auch eine Befragung des Privatklägers D.______ als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) zur Behebung des Mangels (Art. 343 Abs. 2 StPO i.V.m.