der Damenstrumpf gefunden wurde, usw.) ausser Betracht. | | c) Vorliegend fiele somit – abgesehen von den Beschuldigten entlastenden, näheren Abklärungen, ob anstelle des Beschuldigten nahe Verwandte desselben als DNA-Spurengeber in Frage kommen – eine Beweisergänzung einzig insofern in Betracht, als dass die an den Tatort ausrückenden bzw. rapportierenden Polizeibeamten Luzia Küttel und Peter Rey (vgl. act. 1/XVII//03) als Zeugen (Art. 162 StPO) befragt werden könnten. Da diese indes erst beim Tatort angelangt waren, als sich die unbekannte Täterschaft bereits nicht mehr dort aufhielt (vgl. act. 1/XVII/03), vermöchten sie zwar allenfalls Aussagen zum vorgefundenen Damenstrumpf und zu den