Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem heute anders sein sollte und mittels Beweisergänzung irgendwelche weitere Sachbeweise gegen den Beschuldigten gewonnen werden könnten (z.B. Täterspuren im Bereich des Hauseingangs, etc.). Mangels heute am Tatort noch vorliegender Spuren fällt sodann eine nochmalige ordnungsgemässe Beweiserhebung hinsichtlich der im unverwertbaren Polizeirapport enthaltenen Angaben zum aufgefundenen Damenstrumpf (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Verifikation wo genau und in welchem Zustand [nass/trocken] der Damenstrumpf gefunden wurde, usw.) ausser Betracht.