Schon die Kantonspolizei Schwyz hielt im – zu Lasten, nicht aber zu Gunsten des Beschuldigten unverwertbaren (vgl. vorne, E. V.B.3.) – Polizeirapport (act. 1/XVII/02) fest, dass anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 24. Oktober 2012 unmittelbar nach der mutmasslichen Tatbegehung am Tatort keine weiteren Beweismittel als der besagte Damenstrumpf und keine anderen auswertbaren Spuren sichergestellt werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem heute anders sein sollte und mittels Beweisergänzung irgendwelche weitere Sachbeweise gegen den Beschuldigten gewonnen werden könnten (z.B. Täterspuren im Bereich des Hauseingangs, etc.).