Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, von Amtes wegen Beweiserhebungen zu tätigen und darf somit das Beweisverfahren schliessen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat, mithin den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung, d.h. am Beweisergebnis, zu ändern vermöchten. Sind alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben worden und verbleiben nach einer Gesamtwürdigung derselben nicht zu unterdrückende Zweifel am Anklagevorwurf, so ist die beschuldigte Person freizusprechen (zum Ganzen: