405 Abs. 1 StPO). Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, von Amtes wegen Beweiserhebungen zu tätigen und darf somit das Beweisverfahren schliessen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat, mithin den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung, d.h. am Beweisergebnis, zu ändern vermöchten.