389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sodann sind im Vor- bzw. erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise vom Berufungsgericht nochmals zu erheben (Art. 343 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO).