Daher bestehen (auch) bezüglich dieses Sachverhaltsaspekts erhebliche Zweifel. Konkret ist fraglich, ob es sich bei der DNA-Spur auf dem am Tatort gefundenen Damenstrumpf wirklich um die DNA des Beschuldigten handelt oder nicht bspw. um jene seines Bruders oder seines Cousins. Im Übrigen liegen infolge der Unverwertbarkeit des Rapports der Kantonspolizei Schwyz vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/01-04) keinerlei Beweismittel vor, welche den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt belegen würden. | | 4. a) Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.