Er habe dort auch zuvor nie jemals irgendetwas zu tun gehabt. Wie es dazu gekommen sei, dass ein in [...] gefundener Damenstrumpf Spuren seiner DNA enthalte, könne er sich nicht erklären. | | 3. Nach dem Gesagten liegt einzig für das Anklagesachverhaltselement, wonach ein am Tatort gefundener Damenstrumpf Spuren der DNA u.a. des Beschuldigten aufweist, ein Beweismittel vor. Die EDNA-Koordinationsstelle brachte indes im Nachtragsbericht betreffend Täterermittlung DNA (act. 1/XVII/09-13) den Vorbehalt an, dass u.a. auch ein genetisch naher Verwandter als Spurengeber in Frage kommen könnte. Daher bestehen (auch) bezüglich dieses Sachverhaltsaspekts erhebliche Zweifel.