Wer den Strumpf aus der Wohnung behändigt habe, wisse er nicht, es gingen viele Leute in der Wohnung ein und aus. | | b) In der Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2013 (recte: 2014, act. 1/0/08 f.) bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und erklärte, nur weil am Tatort Strümpfe gefunden worden seien, welche Spuren seiner DNA enthalten sollen, bedeute dies noch nicht, dass er selber dort gewesen sei. | | c) Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 18. Juni 2014 (act. 19 S. 2 f.; act. 20) hielt er an der Aussage fest, zur fraglichen Zeit nicht am Tatort in [...] gewesen zu sein.