„Sofern kein eineiiger Zwilling oder ein genetisch naher Verwandter als Spurengeber berücksichtigt werden muss, ergibt sich ein Hinweis für anteilige Spurengeberschaft dieser Person. Der Beweiswert dieser Mischspur kann im Bedarfsfall durch das zuständige IRM berechnet werden.“ | | 2. a) Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. August 2013 (act. 1/XVII/24-35), er könne sich nicht erinnern, was er am Abend des 24. Oktobers 2012 getan habe und wo er damals gewesen sei. Mit dem Vorfall und den angeblichen Sachschäden an einer Lampe und einem Bewegungsmelder habe er nichts zu tun.