46 S. 8 Mitte und S. 7, wo der Verteidiger ausführt, neben dem Strumpf beständen „überhaupt keine weiteren Beweise“), ändert demzufolge nach dem Gesagten an dessen Unverwertbarkeit zu Beweiszwecken nichts. Auf die Angaben im Polizeirapport (Aussage von D.______; polizeiliche Feststellungen betreffend Damenstrumpf) kann somit zur Erstellung des Sachverhalts zu Lasten des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Hingegen sind der Nachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 1./23.Juni 2013 bzw. 13. August 2013 betreffend Täterermittlung DNA (act. 1/XVII/06-12) sowie das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 12. August 2013 (act. 1/XVII/24-35) ohne Weiteres verwertbar.