Ziegler/Keller, BSK-StPO, Art. 391 N 1; Schmid, Handbuch, N 1534). Auch aus diesen prozessualen Gründen darf daher von der beschuldigten Person nicht verlangt werden, die Unverwertbarkeit von Beweismitteln ausdrücklich und frühzeitig rügen zu müssen. | | c) Dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger nie explizit die Rüge der Unverwertbarkeit des Rapports der Kantonspolizei Schwyz vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/01-04) erhob (implizit wurde dies durchaus gerügt, vgl. z.B. act. 46 S. 8 Mitte und S. 7, wo der Verteidiger ausführt, neben dem Strumpf beständen „überhaupt keine weiteren Beweise“), ändert demzufolge nach dem Gesagten an dessen Unverwertbarkeit zu Beweiszwecken nichts.