113 N 7c f. m.H. v.a. auf Chen, forumpoenale 2012, S. 164 und Lieber, ZK-StPO, Art. 113 N 8). Hinzu kommt Folgendes: Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO besitzt das Berufungsgericht im Rahmen der Berufungsanträge, d.h. der angefochtenen Teile eines Entscheids, eine umfassende Kognition (zur Ausnahme bei Übertretungen siehe Art. 398 Abs. 4 StPO), welche nicht abhängig ist von den vorgebrachten Berufungsgründen (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Das Berufungsgericht ist somit nicht an die Rechtsmittelbegründungen der Parteien gebunden und es dürfen im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (zum Ganzen: Hug, ZK-StPO, Art. 398 N 16 f.; Ziegler/Keller, BSK-StPO, Art.