Es würde daher einen Verstoss gegen den Memo-tenetur-Grundsatz (Art. 6 EMRK) darstellen, wenn man von der beschuldigten Person verlangen würde, sie müsse ihr bekannte Verfahrensverstösse, welche zu einer Unverwertbarkeit eines Beweises führen könnten, frühzeitig von sich aus aktiv geltend machen. Engler hält zutreffend fest, dass eine derartige Pflicht im Ergebnis einem Zwang des Beschuldigten gleichkäme, die Strafverfolgungsbehörden frühzeitig und proaktiv auf ihre eigenen Verfehlungen aufmerksam zu machen und für verwertbare Beweise zur eigenen Überführung zu sorgen (zum Ganzen weiterführend Engler, BSK-StPO, Art. 113 N 7c f. m.