In der Lehre wurde hierzu berechtigterweise eingewendet, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO keine Mitwirkungspflichten treffen, welche sie zu ihrer eigenen Überführung zwingen könnten. Es würde daher einen Verstoss gegen den Memo-tenetur-Grundsatz (Art. 6 EMRK) darstellen, wenn man von der beschuldigten Person verlangen würde, sie müsse ihr bekannte Verfahrensverstösse, welche zu einer Unverwertbarkeit eines Beweises führen könnten, frühzeitig von sich aus aktiv geltend machen.