nachträglich nicht vorwerfen kann, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt. Das Bundesgericht macht es dabei von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig, ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde (vgl. BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2. m.w.H.). In der Lehre wurde hierzu berechtigterweise eingewendet, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO keine Mitwirkungspflichten treffen, welche sie zu ihrer eigenen Überführung zwingen könnten.