Der Polizeirapport ist auch in Bezug auf die geschilderten Feststellungen und Wahrnehmungen der Polizeibeamten am Tatort (Auffinden eines Damenstrumpfes, act. 1/XVII/02-03) nicht verwertbar, nachdem der Beschuldigte den entsprechenden Sachverhalt bestreitet (vgl. nachfolgend, E. IV.C.2.) und hierzu keine weiteren Beweismittel bei den Akten liegen (z.B. Foto oder Planskizze zum Fundort des Damenstrumpfs, etc.). | | b) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die beschuldigte Person Anträge auf Befragung von Belastungszeugen bzw. Auskunftspersonen rechtzeitig zu stellen, ansonsten der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden