___ nicht verwertbar, soweit sie in Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen oder ihn belasten. Der Polizeirapport ist auch in Bezug auf die geschilderten Feststellungen und Wahrnehmungen der Polizeibeamten am Tatort (Auffinden eines Damenstrumpfes, act. 1/XVII/02-03) nicht verwertbar, nachdem der Beschuldigte den entsprechenden Sachverhalt bestreitet (vgl. nachfolgend, E. IV.C.2.) und hierzu keine weiteren Beweismittel bei den Akten liegen (z.B. Foto oder Planskizze zum Fundort des Damenstrumpfs, etc.).