Im Lichte der vorstehenden Darlegungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln sind daher die lediglich sinngemäss im Polizeirapport (act. 1/XVII/03) – also nicht einmal in einem polizeilichen Einvernahmeprotokoll – aufgeführten Aussagen von D.______ nicht verwertbar, soweit sie in Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen oder ihn belasten.