Er hat auch nie formell zumindest bestätigt, gegenüber der Polizei damals die im Polizeirapport „sinngemäss“ wiedergegebenen Aussagen gemacht zu haben. D.______ wurde somit weder jemals formell mit gehöriger Aussagenprotokollierung und im Beisein des Beschuldigten befragt noch darüber belehrt, dass er sich im Falle des Belastens Unschuldiger allenfalls strafbar macht noch hatte der Beschuldigte Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen an ihn. Im Lichte der vorstehenden Darlegungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln sind daher die lediglich sinngemäss im Polizeirapport (act. 1/XVII/03) – also nicht einmal in einem polizeilichen Einvernahmeprotokoll – aufgeführten Aussagen von D.___