Der vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich unter anderem auf die Angaben, welche D.______ am Tatabend des 24. Oktober 2012 unmittelbar nach Eintreffen vor Ort gegenüber der Polizei gemacht haben soll und „sinngemäss“ (aber dennoch als wörtliches Zitat) im Polizeirapport der Kantonspolizei Schwyz vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/03) festgehalten wurden. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid stillschweigend von deren Verwertbarkeit ausgegangen (act. 42 E. IV). Indes hat nie eine formelle Befragung von D.______ stattgefunden. Er hat auch nie formell zumindest bestätigt, gegenüber der Polizei damals die im Polizeirapport „sinngemäss“ wiedergegebenen Aussagen gemacht zu haben.