Hält ein Polizeirapport Ermittlungsergebnisse fest, welche auf eigenen Feststellungen der Polizeibeamten beruhen, sind diese Angaben als Beweismittel verwertbar, wenn sie durch weitere Beweismittel gestützt werden bzw. verifizierbar sind (z.B. mittels Befragung der rapportierenden Polizisten als Zeugen). Fehlen diese Voraussetzungen, darf nicht allein auf die in einem Polizeirapport enthaltenen Aussagen abgestellt werden.