Schleiminger, forumpoenale 1/2015, S. 10 m.w.H.; BG Baden, Urteil ST.2012.84 vom 11. September 2012, E. 2.3.2.2, zit. unter www.strafverteidigung.ag). | | c) Der Inhalt von Polizeirapporten darf bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Beschuldigten und den Akten übereinstimmt. Hält ein Polizeirapport Ermittlungsergebnisse fest, welche auf eigenen Feststellungen der Polizeibeamten beruhen, sind diese Angaben als Beweismittel verwertbar, wenn sie durch weitere Beweismittel gestützt werden bzw. verifizierbar sind (z.B. mittels Befragung der rapportierenden Polizisten als Zeugen).