Derartige informelle Befragungen sind im Polizeirapport zu erwähnen (Häring, BSK-StPO, Art. 142 N 6). Sie sind zweckmässig und zulässig, vorausgesetzt, sie gehen im Laufe der Befragung nicht in eine ausführliche oder formelle Befragung über. Weil diese Übergänge fliessend verlaufen können, sind im Zweifel die förmlichen Einvernahmevorschriften zu beachten. Insbesondere gilt, dass dann eine formalisierte und vorschriftsgemäss zu protokollierende Befragung erfolgen muss, wenn die Äusserungen einer Person als Beweismittel in das Verfahren einfliessen sollen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 143 StPO).