Schliesslich finden sich in der Anklageschrift auch keine näheren Angaben zu den Umständen des Versuchs (v.a.: welche Schritte zum Taterfolg soll der Beschuldigte ausgeführt haben?), was insbesondere relevant wäre zwecks Abgrenzung von blossen Vorbereitungshandlungen. | | c) Infolge dieser Verletzungen des Anklagegrundsatzes hätte an sich eine Rückweisung an die Vorinstanz oder an die Anklägerin zu erfolgen (Art. 9, Art. 329 Abs. 2, Art. 398 Abs. 3 lit. a und Art. 409 Abs. 1 StPO).