Auch in Bezug auf die eingeklagte Sachbeschädigung wird lediglich umschrieben, was für Gegenstände beschädigt worden sein sollen, nicht aber auf welche Art und Weise dies geschehen sein soll. Auf welche Art der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat ausführte, kann der Anklageschrift somit nicht entnommen werden. Schliesslich finden sich in der Anklageschrift auch keine näheren Angaben zu den Umständen des Versuchs (v.a.: welche Schritte zum Taterfolg soll der Beschuldigte ausgeführt haben?), was insbesondere relevant wäre zwecks Abgrenzung von blossen Vorbereitungshandlungen.