_ einzubrechen.“ werden die Modalitäten der Tatausführung bezüglich der angeklagten Delikte des versuchten Diebstahls und des versuchten Hausfriedensbruchs zu wenig konkret umschrieben. Es fehlt vor allem an Angaben dazu, wie (z.B. unter Verwendung welcher Hilfsmittel) bzw. an welcher Stelle der Liegenschaft (Türe, Fenster, etc.) der Beschuldigte einzudringen versucht haben soll. Auch in Bezug auf die eingeklagte Sachbeschädigung wird lediglich umschrieben, was für Gegenstände beschädigt worden sein sollen, nicht aber auf welche Art und Weise dies geschehen sein soll.