Aufzuführen ist somit nicht nur, dass die beschuldigte Person einen bestimmten Erfolg herbeizuführen versuchte, sondern auch, welche konkreten Anstrengungen sie dazu unternahm (Landshut/Bosshard, ZK-StPO, Art. 325 N 15). | | b) Die Anklageschrift vom 27. Januar 2014 (act. 2) enthält in Bezug auf den „Vorfall 2“ lediglich die soeben (E. V.A.1.) wiedergegebenen Sachverhaltsangaben. Mit dem Satz „Der Beschuldigte versuchte am 24. Oktober 2012 erfolglos am […]weg 14 in [...] in die Liegenschaft von D.______ einzubrechen.“ werden die Modalitäten der Tatausführung bezüglich der angeklagten Delikte des versuchten Diebstahls und des versuchten Hausfriedensbruchs zu wenig konkret umschrieben.