BGE 120 IV 348 E. 3.c; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1267, N 1361, Fn. 42, je m.w.H.). In Fällen, in denen besondere Formen der Deliktsbegehung wie Versuch, Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung, Gehilfenschaft) angeklagt werden, ist darzustellen, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen. Aufzuführen ist somit nicht nur, dass die beschuldigte Person einen bestimmten Erfolg herbeizuführen versuchte, sondern auch, welche konkreten Anstrengungen sie dazu unternahm (Landshut/Bosshard, ZK-StPO, Art. 325 N 15).