Er habe aber eine Lampe und einen Bewegungsmelder im Eingangsbereich beschädigt, wodurch ein Sachschaden in unbestimmter Höhe entstanden sei. Zirka 1 Meter vom Tatobjekt entfernt sei ein Damenstrumpf gefunden worden, welcher DNA-Spuren des Beschuldigten aufgewiesen habe. | | 2. Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt bzw. jegliche Anwesenheit und Beteiligung am angeklagten Einbruchdiebstahlversuch (vgl. im Einzelnen hinten, E. V.C.2.). Wiederum ist somit aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann. | | 3. a) Vorab ist indes fraglich, ob die Anklageschrift vom 27. Januar 2015 (act. 2) das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) wahrt. Gemäss