| | 8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher in Bezug auf den „Vorfall Holenstein“ in teilweiser Gutheissung der Berufung der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. | | | |