Auch eine Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB kann vorliegend ausgeschlossen werden, da bei dieser Sachlage für den Beschuldigten kein Anlass bestand, von einem Angriff seitens von B.______ und/oder C.______ auszugehen (vgl. auch vorne, E. III.I.2e). Damit liegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.4.) keine Rechtfertigungsgründe vor (für eine ähnliche Fallkonstellation vgl. OG ZH SB130273 vom 8. April 2014, E. V.4.). | | 8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher in Bezug auf den „Vorfall Holenstein“ in teilweiser Gutheissung der Berufung der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art.